Mit Urteil vom 29.02.2024 bestätigt der Europäische Gerichtshof die Beweiskraft der qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Im Wortlaut hält das Urteil fest, dass Artikel 25 der eIDAS-Verordnung „dahin auszulegen ist, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 Nr. 12 dieser Verordnung verpflichtet sind, im Rahmen dessen, was die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die handschriftliche Unterschrift vorsehen, der qualifizierten elektronischen Signatur die gleiche Beweiskraft wie der handschriftlichen Unterschrift zuzuerkennen.“ Es mag daher zwar nationale Differenzen in den Rechtsbestimmungen zur sogenannten Nassunterschrift geben, die QES ist in allen Mitgliedstaaten aber rechtlich genauso zu behandeln wie händische Unterschrift.
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